Die Therapeuten-Praxis in der Insolvenz

 

Kennen Sie ESUG?

 

Ich darf Sie beruhigen, es geht nicht um einen neuartigen und gefährlichen Virus. Nein, es handelt sich um das am 01.03.2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG).

 

Ziel des ESUG ist vor allen Dingen, die sog. Eigenverwaltung zu stärken, die bislang im deutschen Insolvenzrecht ein Mauerblümchendasein genossen hat. Über dem angeschlagenen Unternehmen, hierunter fallen Gewerbetreibende ebenso wie Praxen von Therapeuten und sonstige Unternehmen von Freiberuflern, soll ein Schutzschirm gezogen werden. Unter dieser Obhut besteht die Möglichkeit, vom Gläubigerzugriff befreit und unbehelligt binnen einer Frist von maximal 3 Monaten einen Sanierungsplan zu entwickeln. Sollte also eine Praxis bereits stark angeschlagen sein, so bedeutet dies nicht das wirtschaftliche Ende, denn die Insolvenzordnung bietet vielfältige Möglichkeiten, bei günstiger Fortführungsprognose ein Unternehmen und schlussendlich den Unternehmer selbst wirtschaftlich zu retten.

 

Ab einem gewissen Zeitpunkt ist es für den Arzt oder Heilpraktiker und seine Berater, d. h. Steuerberater und Insolvenzanwalt, nicht mehr möglich, eine sich bereits verfestigte Krise zu beherrschen. Es bleiben dem Therapeuten dann nur zwei Möglichkeiten: Entweder er stellt den Geschäftsbetrieb ein und liquidiert still und ungeordnet, wobei er nach der Abwicklung seine Restschulden behält. Oder aber der Therapeut stellt beim Insolvenzgericht einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, um möglichen Fremdanträgen von Finanzämtern oder Krankenkassen zuvorzukommen.

 

Insolvenz: Ein Schreckgespenst?

 

Es herrscht unter Freiberuflern der verständliche Irrglaube vor, ein Insolvenzverfahren bedeute das wirtschaftliche Ende, die Einstellung des Geschäftsbetriebes und den Verlust des Berufes. Dem ist allerdings (regelmäßig) nicht so.

 

Versuchen Sie eine Selbstheilung (außergerichtliche Sanierung)!

 

Bevor allerdings gleich an die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gedacht wird, sollte der Therapeut mit seinen Beratern den Versuch einer außergerichtlichen Sanierung unternehmen. Nach einer genauen wirtschaftlichen Analyse der Therapeutenpraxis sowie der Feststellung aller Aktiva und Passiva im betrieblichen und privaten Bereich, wird geprüft, ob eine günstige Fortführungsprognose für die Unternehmung besteht. Scheidet eine Liquidation der Unternehmung aus, was regelmäßig der Fall ist, werden sich die Berater frühzeitig mit den Gläubigern, insbesondere Banken, Finanzämter und Sozialversicherungsträgern mit dem Ziel in Verbindung setzen, eine Weiterführung der Unternehmung zu gewährleisten. Denn in der Regel wissen diese professionellen Gläubiger, dass sie im Falle einer Zerschlagung der Therapeutenpraxis keine oder nur eine geringe Befriedigung erzielen werden.

 

Geben Sie möglichst nur sparsam Sicherheiten!

 

Häufig haben nahestehende Personen, beispielsweise der Ehepartner, einigen Gläubigern Sicherheiten wie Bürgschaften und Rechte an Grundstücke gegeben, die eine tragfähige außergerichtliche Sanierung erschweren. Diese Sicherungsgläubiger lassen sich in der Regel bei einer für sie günstigen Sicherheitenlage erst dann auf Sanierungsvergleiche ein, wenn die Garantien erfolgreich verwertet worden sind. Glückt die Umfinanzierung nicht, tritt der Dominoeffekt ein und der eigene Ehepartner wird in den Strudel mit hineingezogen.

 

Vermeiden Sie den „Schwitzkasten“!

 

Häufig werden im Rahmen einer Umschuldungsmaßnahme von Banken erst dann neue Kredite ausgegeben bzw. verlängert, wenn weitere Sicherheiten gegeben werden. In der Regel wird die Krise durch die Erhöhung der Schuldenlast und durch die Nachbesicherung von Krediten weiter vertieft und eine Insolvenz nur unnötig hinausgezögert. Das Risiko einer außergerichtlichen Sanierung ist also, dass im Anschluss daran regelmäßig alle Reserven verbraucht sind. Kommt es später doch zu einem Insolvenzverfahren, bleibt häufig nur die Liquidation der Therapeutenpraxis übrig.

 

Greifen Sie zum Rettungsanker „Insolvenz“!

 

Es ist häufig wie nach einer Operation: Wenn der erste Schmerz vergangen ist, war es plötzlich nur halb so schlimm und es besteht die Chance auf eine vollkommene Genesung.

 

Wie ist Ihr Heilungsverlauf?

 

Voraussetzung für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist, dass der Insolvenzschuldner (drohend) zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Weiterhin ist notwendig, dass die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Insolvenzverwaltervergütung) gedeckt sind, was bei Selbstständigen regelmäßig der Fall ist.

 

Ein Insolvenzverfahren kann entweder durch den Insolvenzschuldner (Eigenantrag) oder aber von einem Gläubiger (Fremdantrag) eingeleitet werden. Wird ein Fremdantrag gestellt, hört der Insolvenzrichter zu allererst den Insolvenzschuldner an, damit dieser sich ggf. zu Wehr setzen oder aber den Insolvenzantragsteller (Gläubiger) befriedigen kann. Letzteres führt zwar zu einer sofortigen Beendigung des Antragsverfahrens, löst allerdings gerade nicht Ihr wirtschaftliches Problem, da Ihre Restschulden bei den übrigen Gläubigern bestehen bleiben.

 

Erledigt sich das Insolvenzantragsverfahren nicht vorzeitig, bestellt das Insolvenzgericht zuerst einen Sachverständigen, der damit beauftragt wird, gutachterlich festzustellen, ob tatsächlich eine Insolvenzreife besteht und ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist. Sind Sie zu diesem Zeitpunkt als Therapeut selbstständig tätig, wird sich der Gutachter voraussichtlich gleich zu einem so genannten vorläufig Insolvenzverwalter bestellen lassen. Er wird gemeinsam mit Ihnen Ihre Therapeutenpraxis über einen Zeitraum von maximal drei Monaten fortführen, die Vermögensmasse in Besitz nehmen und die Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung und aus privaten Honoraren sichern. Die daneben üblicherweise von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Insolvenzgeldvorfinanzierung deckt während dieses Zeitraums die Lohnzahlungen Ihrer Mitarbeiter, so dass der vorläufige Insolvenzverwalter Ihre Unternehmung ohne Kostendruck fortführen, Masse generieren und sodann dem Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorschlagen kann.

 

Freispruch (Freigabe gem. § 35 Abs. 2 InsO)!

 

Kommt es zur Verfahrenseröffnung wird Ihre Unternehmung in der Regel entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gerade nicht stillgelegt. Besteht nämlich eine günstige Fortführungsprognose und ist der Therapeut willens weiterhin zu praktizieren, wird der Insolvenzverwalter Ihre selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigeben.

 

Selbst dann, wenn der Verwalter die vorhandene Praxis mit Zustimmung der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses stilllegt, bleibt es Ihnen unbenommen, eine neue zu gründen. Ihnen kann also insolvenzrechtlich gerade nicht untersagt werden, sich selbstständig zu machen.

 

Ringt sich der Insolvenzverwalter nicht zu einer Freigabeerklärung durch, muss er den Geschäftsbetrieb weiterführen, was für ihn ein enormes haftungsrechtliches Problem darstellen kann und von ihm einen enormen Überwachungsaufwand erfordert. Denn generieren Sie zu wenig Umsatz, haftet zuerst die Insolvenzmasse für Verluste und schlussendlich ggf. sogar der Verwalter persönlich mit seinem Privatvermögen. Ihre Gläubiger und das Insolvenzgericht werden über ihn nicht erfreut sein.

 

Es geht voran!

 

Sie werden also weiter praktizieren können. Ihnen stehen nach einer Freigabe auch die Honoraransprüche und Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung zu. Sie müssen aus diesen Einkünften genauso wie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihre laufenden Kosten (Miete, Personal usw.) bezahlen. Gleichwohl sind Sie nunmehr von dem wirtschaftlichen Druck befreit, auch weiterhin Ihre Darlehen, beispielsweise Praxiskredite und Verbraucherdarlehen zu bezahlen, schließlich sind diese Gläubiger lediglich einfache Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren.

 

Der Therapeut hat weiterhin regelmäßig Zahlungen an den Insolvenzverwalter vorzunehmen und dadurch seine Insolvenzgläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem, was Ihnen bei einer abhängigen Tätigkeit an Nettoeinkommen zugeflossen wäre. Gemäß der jeweils geltenden Pfändungstabelle werden hiervon Abzüge für Ihre eventuell bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem Ehepartner und leiblichen Kindern gemacht, damit Sie sodann den pfändbaren Lohnanteil zur Insolvenzmasse abführen. Dieser ist in der Regel doch wesentlich geringer als die Kreditraten, die Sie vor der Insolvenz an Ihre Banken gezahlt haben.

 

Das Licht am Ende des Tunnels!

 

Wenn Sie schon ein Insolvenzverfahren anstreben müssen, so ist Ihr Eigenantrag mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu verbinden. Dieser Antrag hat zum Ziel, dass Sie spätestens sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldenfrei werden.

 

Machen Sie einen (Insolvenz-) Plan!

 

Unabhängig von der Frage der Freigabe oder Fortführung der Therapeutenpraxis steht Ihnen im laufenden Verfahren das Recht zu, Ihren Gläubigern einen Insolvenzplan gemäß § 217 InsO zu unterbreiten. Der Insolvenzplan hat einerseits zum Ziel, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Aus Sicht des Therapeuten soll er andererseits seine Haftung abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung begrenzen, beispielsweise, dass eine Restschuldbefreiung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wird, wenn Sie sich an gewisse Planvorgaben halten. Auch kann mit einem Insolvenzplan verhindert werden, dass einmal gegebene Sicherheiten (z. B. die eigene Immobilie) verwertet oder gerade erreicht werden, dass der für Kredite mithaftende Ehepartner sprichwörtlich aus der „Schusslinie“ der Banken genommen wird.

 

Der Insolvenzplan wird dem Insolvenzgericht vorgelegt, welches ihn unter bestimmten Voraussetzungen zurückweisen darf, anderenfalls dieser niedergelegt und zur Erörterung und Abstimmung in einem Termin zur besonderen Gläubigerversammlung gestellt wird. Wird der Insolvenzplan angenommen, treten die dort festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligte ein.

 

Wird der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Amt des Insolvenzverwalters erlischt und die Beteiligten (Schuldner, Gläubiger usw.) sind an den Insolvenzplan gebunden, dessen Einhaltung, wenn dies überhaupt vorgesehen ist, vom Insolvenzverwalter überwacht wird.

 

Ein neues Heilmittel ist auf dem Markt: Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG!

 

Am 01. März 2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, dass „Schreckgespenst Insolvenz“ aus den Köpfen der Unternehmer zu vertreiben und stattdessen das so genannte Schutzschirmverfahren als frühes Sanierungsinstrument salonfähig zu machen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, dass eine außergerichtliche Sanierung, die möglicherweise der Therapeutenpraxis weitere Bürden auferlegt, auf lange Sicht gesehen, eher zur Liquidation als zur Fortführung des Unternehmens führt. Es sollen also weitere Anreize für eine frühzeitige Insolvenzantragstellung und die so genannte Eigenverwaltung deutlich gestärkt werden. Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO sind:

 

1. Eigenantrag des Insolvenzschuldners (nicht bei Fremdantrag!)

2. Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (es darf keine endgültige Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein!)

3. Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein

4. Vorlage eines Insolvenzplans

5. Bescheinigung über das Vorliegen von Ziffer 1) und 2)

 

Über den Antrag entscheidet das Insolvenzgericht. Mit der Entscheidung bestimmt das Gericht einen so genannten vorläufigen Sachwalter. Der vorläufige Sachwalter hat vorrangig die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Aufgaben für die Lebensführung des Schuldners zu überwachen. Es wird also kein Insolvenzverwalter, sondern ein Eigenverwalter bestellt. Vorteilhaft ist weiterhin, dass das Gericht davon absieht, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt durch den Insolvenzverwalter anzuordnen (siehe oben vorläufige Insolvenzverwaltung). Der Insolvenzschuldner kann seinen Antrag bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung auch jederzeit zurücknehmen.

 

Nunmehr wird über das schuldnerische Unternehmen ein „Schutzschirm“ gespannt. Dem Insolvenzschuldner wird so ein starkes Sanierungsmittel an die Hand gegeben. Es soll geprüft werden, ob eine Sanierung aussichtsreich ist. Glückt der Sanierungsversuch nicht, wird es ohnehin zu einer Zerschlagung des Unternehmens kommen. Der Weg der Freigabe bleibt Ihnen als Therapeut aber weiterhin unbenommen. Stellt sich heraus, dass eine günstige Fortführungsprognose besteht, kann in Ruhe ein Insolvenzplan vorbereitet und diesen den Gläubigern zur Abstimmung bereitgestellt werden.

 

Gerade beim Insolvenzplanverfahren gab es dahingehend Schwierigkeiten, dass sich Gläubiger auf den Minderheitenschutz gemäß § 251 InsO berufen haben. Der Insolvenzplan hatte dann keine Aussicht auf Erfolg bzw. wurde erheblich verzögert, wenn diese Gläubiger behaupten konnten, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden. So sahen sich Schuldner gezwungen, diesen Gläubigern gesetzeswidrige Sondervorteile zu verschaffen, um den Insolvenzplan noch zu retten.

 

Jetzt wurde diesen obstruktiven Gläubigern durch den Gesetzgeber eine Hürde in den Weg gestellt, dass der Beteiligte eine Schlechterstellung nachweisen muss. Der Gläubiger kann zwar weiterhin Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Gericht einlegen, er muss in einem solchen Fall allerdings glaubhaft machen, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht ausgeglichen werden kann.

 

Das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung, die bislang ein Mauerblümchendasein fristeten, wurden durch das ESUG aufgewertet und stellen eine weitere Sanierungschance für insolvente Freiberufler dar.

 

Ein Schutzschirmverfahren ist nicht mehr möglich, wenn bereits die Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner eingetreten ist. Dieser Umstand soll den Schuldner zwingen, sich rechtzeitig um eine Sanierung seines Unternehmens im Rahmen der Insolvenzordnung zu kümmern.

 

Gute Aussichten: Kein Berufsverbot!

 

Im Gegensatz zu den steuerberatenden und rechtsberatenden Berufen, bei denen der Widerruf der Zulassung im Falle einer Insolvenzverfahrenseröffnung unweigerliche Konsequenz ist, was faktisch zu einem Berufsverbot führt, bleibt es den Ärzten unbenommen, weiterhin tätig zu sein.

 

Nur selten droht die Zerschlagung der Praxis. Die Freigabe der bisherigen oder einer neu gegründeten selbstständigen Tätigkeit ist ebenso der Regelfall, wie eine Sanierung in einem Insolvenzplanverfahren, dem nunmehr ein Schutzschirmverfahren vorausgehen kann.

 

Die Freigabe des Verwalters hat noch ein Gutes: Sie bezieht sich nicht nur auf Ihre selbstständige Tätigkeit an sich, sondern auch auf alle dazu gehörenden Vertragsverhältnisse, in etwa Ihren Gewerberaummietvertrag. Sie können die Praxisräume also weiterhin nutzen, denn der Vertrag wird vom Insolvenzverwalter nicht gekündigt und besteht unverändert fort. Selbst wenn Mietrückstände vor Insolvenzantragstellung bestehen, darf der Vermieter aufgrund einer insolvenzrechtlichen Kündigungssperre nach Verfahrenseröffnung deswegen nicht mehr kündigen (§ 112 InsO).

 

Häufig ist das Sachanlagevermögen der Therapeutenpraxis gemäß § 811 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO unpfändbar und damit insolvenzfest, denn dem Therapeuten müssen zumindest die Gegenstände belassen werden, die er zur Realisierung seiner Arbeitskraft benötigt.

 

Geleaste Gegenstände sind an den Leasinggeber zurückzuführen. In der Regel verhandelt allerdings der Leasinggeber mit Ihnen darüber, dass Sie diese im Rahmen eines Ratenzahlungskaufes übernehmen können.

 

Nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst ist weiterhin Ihre Zulassung als Kassenarzt oder Heilpraktiker. Ein Insolvenzverwalter kann also nicht ohne weiteres Ihre Praxis veräußern, denn der potentielle Erwerber wird nur dann hieran interessiert sein, wenn er vom Zulassungsausschuss ebenfalls eine Zulassung erhält. Soweit eine Zulassungsbeschränkung besteht, kann ohne Ihren Verzicht keine Übertragung der Zulassung auf den Kaufinteressenten erfolgen.

 

Ihre Patientenkartei, die schließlich der Schweigepflicht und Geheimhaltung unterliegt, gehört nur in dem Rahmen zur Insolvenzmasse, wie ihre (sehr beschränkte) Einsichtnahme durch den Verwalter erforderlich ist, um daraus resultierende Honoraransprüche der Masse zu realisieren. Der Verwalter darf die Kartei nicht an Dritte verkaufen und auch nicht ohne Zustimmung des Patienten einsehen.

 

Abschließend bleibt festzuhalten: Den wahren Wert Ihrer Praxis machen Sie und Ihre Kunst aus. Eine Insolvenz kann Sie doch nicht erschüttern!

 

 

RA Stefan Neugebauer

Kanzlei am Citytor (Rechtsanwälte Meyer und Partner)

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